Unsere Top Tips
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Kindergeld und Nachzahlungen:
Eltern von Kindern die, sich in der Ausbildung befinden, erhalten Kindergeld, sofern das Einkommen der Auszubildenden 7680 Euro nicht überschreitet. Seit 2005 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte die gesetzlichen Sozialbeiträge abgezogen werden. Auch wenn der Kindergeldbescheid bestandskräftig ist, wäre eine Nachzahlung rückwirkend für maximal 4 Jahre möglich.
Das Finanzgericht hat nun bestätigt (Münster Az. 11K 4391/05), dass dies möglich ist, wenn durch den Abzug der Sozialbeiträge die maßgebliche Einkommensgrenze unterschritten wird und der Kindergelgbescheid noch nicht verjährt sei.
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Regelverordnung - Härtefall - Zahnersatz:
Eine unzumutbare Belastung liegt dann vor, wenn die versicherte Person nicht mehr als 980,- Euro (Wert) zum Lebensunterhalt zur Verfügung hat. Allerdings wird das Einkommen von Haushaltsangehörigen mitberechnet. Die Werte der Härtefallgrenze betragen 40% der sogenannten Bezugsgröße, diese liegt in Werten bei derzeit 2450,- Euro. Befreit werden zudem BAföG-Empfänger, Personen die bedarfsorientierte Grundsicherung erhalten, jene zu deren Lebenunterhalt das Sozialamt die Unterbringung im Heim bezahlt.
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Telefonbelästigung, was tun?
Immer mehr werden Personen, werden am Telefon belästigt. Da meistens auch die Telefonnummer des Anrufers nicht im Display angezeigt wird, kann mann sich nur darüber ärgern, doch damit ist jetzt Schluss. Auf der Seite http://www.telefonbelästigung.info kann man gegen ein geringes Entgeld erfahren, wie die Telefonnummer und der Anschluss ermittelt werden kann. Dabei erhält man diese Informationen in schriftlicher Form, um bei einer polizeilichen Anzeige, die Beweise zu Verfügung stellen kann.
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Wie hoch dürfen Mahngebühren sein?
Grundsätzlich entsteht bei Zahlungsverzug durch den Schuldner, ein Verzugsschaden, zu Gunsten des Gläubigers. Für diesen Schaden haftet in der Regel immer der Schuldner, sofern der Gläubiger den Verzug nicht selbst verursacht hat. Der Verzugsschaden beinhaltet den Aufwand für die Bearbeitung der Mahnung und die jeweiligen Portogebühren. Kommt der Schuldner nach der gesetzten Frist, der Zahlungsaufforderung nicht nach, kann der Gläubiger Verzugszinsen bei einem privaten Schuldner Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz und 8 % bei gewerblichen Schuldnern ab Überschreitung der Fälligkeit zum Ansatz bringen. Somit ist in der Regel eine Mahngebühr bei der ersten Mahnung von bis zu 5 Euro plus Porto zulässig. Wird die Mahnung jedoch durch einen Anwalt oder einem Inkassodienst vorgenommen, gelten andere Bestimmungen.


