Banken und Gebühren

Jeder zahlt sie, aber welche zulässig sind und welche nicht, wissen die Kunden in der Regel nicht. Deshalb sollte man sich mit seinen Kontoauszügen beschäftigen, um unzulässige Gebühren zurück zu fordern. Der allgemeinen Aussage „das ist eben so" sollte man keinen Glauben schenken. Auch wenn durch Gerichtsurteile die Unzulässigkeit bestätigt ist, halten sich nicht alle Banken daran. Hierbei bekommt das Sprichwort wieder seine Bedeutung.
Glauben ist gut - Kontrolle ist besser !
Einige hundert Euro kann das im laufenden Jahr ausmachen und wer hat in der heutigen Zeit schon etwas zu verschenken? Damit Sie genau prüfen können, was rechtens ist und was nicht, hier einige Beispiele:
Gebühren für die Verwaltung und Änderungen von Freistellungsaufträgen. Auch der Einzug der damit verbundenen Kapitalertragssteuer sind unzulässig. (AZ-XI ZR 269/96)
Strafgelder für einen Depotwechsel sind unzulässig, egal ob der Kunde den Inhalt teilweise oder komplett auf ein neues Kreditinstitut überträgt. Selbst wenn der Depotvertrag auf eine neue Bank übertragen wird.
Kosten für die Depotführung, für An und Verkauf, sowie Orderkosten kann die Bank auf den Kunden abwälzen.
Eine Extragebühr für Ein und Auszahlungen am Schalter kann nicht berechnet werden, urteilte das Landgericht Frankfurt. BGH 30.11.93 AZ-XI 80/- 93), eine so genannte Postengebühr ist ebenfalls unzulässig. (BGH AZ-ZR
217/95).
Auch Gebühren für Benachrichtigungen seitens der Bank mit den Formulierungen der Institute wie z.B. "Schadensersatz",„Misserfolg der Überweisung" oder „Nichtausführung eines Auftrages" muss der Kunde nicht zahlen. Auch hier bestätigt durch das Urteil AZ-XI ZR 154/04.

Beratungen gehören zum Bankgeschäft. Auch wenn ein Kunde sich gegen das Angebot entscheidet, dürfen keine Kosten vom Institut erhoben werden. (AZ-7U 2238/00).
Bei Kontenpfändungen und deren monatlichen Überprüfung darf die betreffende Bank keine Gebühr erheben. Diese ist verpflichtet die Pfändung zu bearbeiten. (AZ-XI-ZR 219/98).
Werden Schecks, Lastschriften, Daueraufträge oder Überweisungen nicht eingelöst, darf auch in diesem Fall seitens des Geldinstituts kein Entgelt verlangt werden. (BGH AZ-XI ZR 5/97). Selbst wenn in den AGB´s auf die dort aufgeführten Gebühren verwiesen wird ist dies nicht zulässig. (BGH - AZ-XI ZR 197/00).
Löschungsbewilligungen von Grundpfandrechten darf die Bank nicht gesondert berechnen, da dies eine gesetzliche Verpflichtung der Bank darstellt. (BGH AZ-XI-ZR 244/90). Jedoch dürfen z.B. Kosten für eine Beglaubigung erhoben werden.
Nach einem Erbfall wird der Kontostand beispielsweise vom Finanzamt abgefragt oder auch die Umschreibung auf ein Konto des Erben muss erfolgen. Dies muss in beiden Fällen kostenfrei geschehen (LG-FrankfurtAZ- 2/2 046/99).
