Elterngeld geringer als gedacht

Die neue staatliche Leistung wird mit dem Mutterschaftsgeld aufgerechnet. Mütter und Väter sollten zudem auf ihre Steuerklasse achten. Wer günstiger eingestuft ist, bekommt auch mehr Unterstützung.
Anspruch auf Elterngeld:
- Wohnsitz in Deutschland
- Mit dem Kind in einem Haushalt lebt
- Das Kind selbst betreut und erzieht
- Keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt
Für Personen im öffentlichen Dienst oder Amtsverhältnis, Entwicklungshelfer oder Missionare gelten Zusatzbedingungen was eine Tätigkeit im Ausland betrifft.
Abweichend haben Anspruch auf das Elterngeld auch Personen mit dem Ziel der Annahme des Kindes aufgenommen haben, oder ein Kind im Haushalt des Ehepartners oder Lebensgefährten aufgenommen haben. Dabei ist statt des Zeitpunktes der Geburt, die Aufnahme des Kindes der berechtigten Person maßgeblich.
Ist eine Betreuung der Eltern durch schwere Krankheit, Schwerbehinderung oder deren Tod nicht möglich, haben Verwandte bis dritten Grades Anspruch auf das Elterngeld, wenn diese die Betreuung und Erziehung übernehmen.
Der Anspruch des Elterngeldes bleibt unberührt, wenn aus einem wichtigen Grund die Betreuung und Erziehung nicht sofort aufgenommen werden kann beziehungsweise unterbrochen werden muss.
Nicht vollerwerbstätig ist eine Person, welche 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, oder sich in einer Berufsausbildung befindet. Zudem als Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.
Berechnung - Elterngeld:
Elterngeld wird mit 67 Prozent des Einkommens aus den letzten zwölf Monaten vor Geburt des Kindes gezahlt. Der Höchstbetrag ist auf 1 800 Euro begrenzt, auch wenn das Durchschnittseinkommen höher sein sollte. Der Sockelbetrag beträgt 300 Euro monatlich, auch wenn der Anspruchsteller kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit hatte. Dieser Betrag wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet. Geringverdiener bis 1 000 Euro netto, erhalten ein höheres Elterngeld. Dieser wird wie folgt berechnet.
| Beispiele: | |
| A | B |
| 600 Euro netto | 800 Euro netto |
| 1 000 - 600 = 400 | 1 000 - 800 = 200 |
| 400 : 20 = 20 | 200 : 20 = 10 |
| 67 % + 20 % = 87 % | 67 % + 10 % = 77 % |
A: erhält 87 Prozent des Netto-Einkommens
B erhält 77 Prozent des Netto-Einkommens
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld je Kind um 300 Euro.
Geschwisterbonus:
Diesen erhält derjenige, wenn noch ein Geschwisterkind unter drei Jahren oder zwei Geschwister unter sechs Jahren vorhanden sind. Der Bonus beträgt zehn Prozent des Elterngeldes. Sollte dieser weniger als 75 Euro betragen, wird dieser auf 75 Euro erhöht. Dieser fällt allerdings weg, sollte nur ein Geschwisterkind vorhanden sein und dieses den dritten Geburtstag feiert.
Elterngeld und Erwerbstätigkeit:
Sie können Elterngeld beziehen und gleichzeitig arbeiten. Damit der Anspruch nicht verloren geht, darf im Durchschnitt eines Monats aber nur 30 Wochenstunden gearbeitet werden. Dabei reduziert sich das Elterngeld auf 67 Prozent der Differenz zum Einkommen.
Ein Beispiel:
Vor der Geburt des Kindes betrug das Netto-Einkommen 1 500 Euro. Nach einiger Zeit sind Sie wieder erwerbstätig und verdienen netto 500 Euro. Vorher bezogen Sie 1 005 Euro Elterngeld. Ab dem Zeitpunkt der neuen Erwerbstätigkeit erhalten Sie nur noch 670 Euro. Als Einkommen zählen auch Einnahmen aus Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb sowie selbständiger und nichtselbständiger Arbeit.
