Regelungen zur Elternzeit
Die Elternzeit gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich ihrem Kind zu widmen und gleichzeitig den Kontakt zum Beruf aufrechtzuerhalten. Durch den Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit erhalten verstärkt auch Väter die Chance, sich an der Erziehung ihres Kindes zu beteiligen.

Wer hat Anspruch auf Elternzeit ?
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Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können Elternzeit geltend machen zur Betreuung
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ihres Kindes ( bei fehlener Sorgeberechtigung mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils,
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des Kindes eines Vaters, der noch nicht wirksam als Vater anerkannt worden ist oder über dessen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden wurde, mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter,
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eines Kindes der Ehegattin, des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin, des eingetragenen Lebenspartners mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils,
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eines Kindes, das sie in Vollzeitpflege aufgenommen haben, mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils,
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eines Kindes, das sie mit dem Ziel der Annahme aufgenommen haben,
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eines Enkelkindes, Bruders, Neffen oder einer Schwester oder Nichte bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern,
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ihres Enkelkindes, wenn der Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde. Ein Anspruch der Großeltern auf Elternzeit besteht in diesem Fall nur, wenn keiner der Elternteile selbst Elternzeit beansprucht.

Für den Anspruch auf Elternzeit müssen außerdem die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Die Berechtigte oder der Berechtigte lebt mit dem Kind im selben Haushalt, betreut und erzieht es überwiegend selbst und arbeitet während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden.
Der Anspruch auf Elternzeit besteht unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der oder des Anspruchberechtigten, sofern das bestehene Arbeitsverhältniss deutschem Arbeitsrecht unterliegt.