Mietminderung bei Mangel
Probleme der Neben- und Betriebskosten
Heute sind nicht mehr die Mieten das Problem, sondern die anfallenden Neben- und Betriebskosten. Umgelegt werden in der Regel derzeit folgende Kosten, welche zulässig sind. Da erfahrungsgemäß 70% der Jahresabrechnungen falsch sind, ist es von Vorteil, diese nach Erhalt genau zu kontrollieren. Zudem sollte jeder Mieter wissen, dass spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode diese dem Mieter zugegangen sein muss. Danach kann der Vermieter keine Nachforderungen mehr stellen.

Zu beachten ist auch die Wohnfläche. Ist mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche, kann die Miete gemindert werden und die zuviel gezahlte Miete zurück verlangt werden. Bei Schrägen in der Regel in Dachgeschosswohnungen sind die Wohnflächen wie folgt zu ermitteln: Bei Grundflächen von 1-2 Meter Höhe darf nur die Hälfte berücksichtigt werden. Die Fläche unter einem Meter zählt überhaupt nicht. Balkon und Loggia zählen in der Regel zu der Grundfläche.
Bei einer Kündigung des Mietverhältnisses sollte man prüfen, ob folgende Klausel vereinbart ist. „Bei Auszug sind die Räume ohne Rücksicht auf Schönheitsreparaturen sauber und im fachmännisch renovierten Zustand zurückzugeben". Dies ist unzulässig, deshalb muss keine Renovierung ausgeführt werden. Sollte auch nicht ausdrücklich vereinbart und geregelt sein, dass der Mieter Schönheitsreparaturen in seiner Wohnung durchführen muss, ist der Vermieter für die erforderlichen Tapezierund Anstreicharbeiten verantwortlich (LG-Berlin 62 S 213/02)

Um die Nebenkostenabrechnung prüfen zu können, muss der Vermieter Einsicht in die Belege und Rechnungen gewähren. Kopien kann man nicht nur verlangen, müssen jedoch zur Verfügung gestellt werden. Dafür kann der Vermieter je Kopie eine Kostenpauschale von je 0,25 Euro verlangen.
Mietminderung bei Mangel
Grundsätzlich darf die Miete nur in dem Teil gemindert werden, und zwar in den Räumlichkeiten, in welchen der Mangel auftritt. Beispiele sind in der folgenden Tabelle aufgeführt.
| Wohnzimmer | 28% | Küche | 10% | Gäste-WC | 3% | ||
| Arbeitszimmer | 20% | Bad | 10% | Balkon | 10% | ||
| Schlafzimmer | 12% | Abstellraum | 7% | Kinderzimmer | 20% |
| Geräuschebelästigung durch nicht nach den DINVorschriften (DIN 4104) verlegte Wasserleitungen (AG Braunschweig in: Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1958, S 182) |
20% | Undichte Fenster; Wasserschäden treten aber nur bei Schlagregen am Wohn- und Schlafzimmer auf. (LG - Berlin in Monatsschrift für Deutsches Recht 1982, S. 671) |
5% | |
| Blinde, durch Feuchtigkeit beschlagene Isolierglasfenster. (AG - Kassel in: Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1993, S. 607) |
5% | Durchschlagende Flecken und wiederkehrende kleine Risse, geringe Feuchtigkeitsschäden in Neubauwohnung. (LG - Hamburg in: Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1976, S. 205) |
10% | |
| Schimmelflecken an der gesamten Außenwand des Abstellraums in der Wohnung. (AG - Steinfurt in: Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1977, S. 256) |
10% | Abwasserstau sowie Austritt übel riechenden Wassers aus der Toilette und der Badewanne. (AG - Groß - Gerau in: Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1980, S. 128) |
38% | |
| Hellhörigkeit einiger Räume einer Wohnung (AG- Lüdinghausen in: Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1980, S 52) | 10% | Dusche nicht funktionsfähig. (AG - Köln in: Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1987, S. 271) |
16 % | |
| Empfindliche Wohnungsfeuchtigkeit . (AG - Köln in: Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1974, S. 241) |
20 % | Beeinträchtigung der Wohnqualität durch Feuchtigkeit und Schimmelpilzbefall | 20 % | |
| Feuchtigkeit der Wohnung. (AG - Ravensburg in: Wohnungswirtschaftund Mietrecht 1976, S. 9) | 10 % | Defekte Hauseinganstür oder Wohnungsklingel. (AG - Neukölln in: Mieter Magazin 1988, S. 151) |
3 % | |
| Wasserschäden an Wohnzimmerdecke und Wänden (AG - Aachen in: Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1974, S. 44) |
25 % | Frühmorgens und spätabends Lärm durch Kinder und andere Mieter. (LG - Köln in: Monatsschrift für Deutsches Recht 1971, S. 356) |
11 % | |
| Feuchtigkeit der Wohnung infolge Undichtigkeit aller Fenster. (AG - Leverkusen, AZ.: 28C 215/80) | 50 % | Erhebliche Feuchtigkeitsschäden und Nässe; Durchfeuchtung des Teppichbodens, Tropfwasser an der Decke. (AG - Leverkusen in: Wohnungs-Wirtschaft und Mietrecht 1980, S. 163) |
50 % | |
| Wohnung ist ständig durchfeuchtet, modrig und von Schimmelpilz befallen, so dass ein Aufenthalt in der Wohnung kaum möglich ist. (LG - Berlin in: Das Grundeigentum 1991, S. 625) | 80 % | Störende Lärm- und Schmutzbeeinträchtigungen aufgr. umfassender Bauarbeiten im Haus. (Dachgeschoßausbau). (AG - Hamburg in: Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1987, S. 272) |
60 % | |
| Erhebliche Lärmbelästigung wegen Bauarbeiten im Hause (AG - Hamburg in: Wohnungswirtschaft und Mietrecht Heft 9/1991) |
30 % | Ausfall der kompletten Heizungsanlage während der Wintermonate (von Sept. bis Febr.) (LG - Hamburg in: Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1976, S. 10) |
100 % | |
| Unbewohnbarkeit der Wohnung wegen Umbaus und Neugestaltung. (AG - Köln in. Zeitschrift für Miet - und Raumrecht 1980, S. 187) |
100 % | Mangelhafte Beheizung der Mieträume während der Heizperiode über längere Zeit hinweg. (AG Köln in: Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1975, S. 69) |
15 % |