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Schenken oder vererben?

Der Staat braucht Geld und hat eine Einnahmequelle, welche nie versiegt - die Erbschaftssteuer! 

 

Allein durch falsches Vererben kassiert der Staat jedes Jahr 3 Milliarden Euro. Aus diesem Grund ist es von Vorteil, sich vorher darüber Gedanken zu machen bzw. die richtigen Vorbereitungen zu treffen. Freibeträge und Schenkungen halten bei richtiger Vorgehensweise das Vermögen innerhalb der Familie.


Allerdings ist es nicht einfach innerhalb des Familienkreises dieses Thema anzu-sprechen, da man nicht gerne darüber spricht, solange die Eltern noch leben. Aber gerade von diesem Fehler profitiert der Staat. Auf dieser Seite finden Sie deshalb eine Tabelle der derzeit fälligen Erbschaftsteuer und die dazugehörigen Freibeträge.

 

Unser Tipp dazu:


Der Freibetrag von jedem Kind beträgt derzeit 205.000,00€. Wer also z. B.eine Wohnung mit Steuerwert 205.000,00 € überträgt, rettet das Kind vor einer Steuerzahlung. Nach 10 Jahren kann zum gleichen Freibetrag neu verschenkt werden. Das Nutzungsrecht kann jedoch bei dem Schenkenden verbleiben. Der Vollzug muss notariell erfolgen.


Um sofort den doppelten Betrag (410.000,00 €) auszunutzen, kann z.B. der Ehemann erst seiner Ehefrau z.B.die zweite Wohnung schenken da diese, sofern das Vermögen getrennt gehalten wird auch einen Freibetrag von 307.000,00 € hat.

Die Ehefrau kann dann (allerdings sollte man ca. 18 Monate verstreichen lassen) diese wieder an das Kind weiter schenken. Somit ist ein Wert von den Eltern von insgesamt 410.000,00 € steuerfrei.

 

Zusätzlich zu den Freibeträgen kann man bis zu 41.000,00 € für den Hausrat verschenken. Zum Beispiel die Wohnungseinrichtung, Küche usw. Sollte der Immobilienwert höher sein, besteht die Möglichkeit auf diese rechtzeitig einen Schuldbetrag aufzunehmen.

 

 Dadurch wird der Steuerwert der Immobilie reduziert, da die Schuldlast vom Gesamtwert abgezogen wird. Dies ist unserer Meinung nach ein sinnvoller Schritt, um die Erbschaftssteuer und die Kosten zu reduzieren.


Da ca. 77 Prozent aller Deutschen kein Testament haben, wird in diesen Fällen die gesetzlich festgelegte Erbfolge eintreten. Um spätere Streitigkeiten und unnötige Kosten zu vermeiden ist es umso wichtiger rechtzeitig eine Verfügung im Todesfall zu erstellen.